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Umwandlung von Miets- in Eigentumswohnungen

Werden die Wohnungen im Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, kann jede Wohnung für sich einzeln verkauft werden. Der „scheibchenweise“ Verkauf verspricht deutlich höhere Umsätze und Gewinne als der Verkauf des Mietshauses insgesamt. Käufer der umgewandelten Eigentumswohnungen können die dort wohnenden Mieter selbst sein, Kapitalanleger oder Selbstnutzer, die selbst einziehen wollen. Weil Mieter, die ursprünglich in ein normales Wohnhaus und eine Mietwohnung gezogen sind, nach der Umwandlung durch potenzielle Selbstnutzer ein höheres Kündigungsrisiko haben, werden sie nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) durch den Gesetzgeber besonders geschützt.

 

Drei Jahre lang darf der Käufer der umgewandelten und verkauften Eigentumswohnung nicht wegen Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Bundesländer können diese Kündigungssperrfrist für Städte und Gemeinden mit Wohnungsmangel auf bis zu zehn Jahre verlängern. Nach Ablauf dieser Kündigungssperrfrist kann der Käufer kündigen, aber nur beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Und die gesetzlichen Kündigungsfristen muss er natürlich auch noch einhalten.

 

Mieter einer umgewandelten Wohnung haben außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, der Mieter kann in den Kaufvertrag, den der Vermieter und sein Käufer ausgehandelt haben, „einsteigen“ und die Wohnung anstelle des vorgesehenen Käufers erwerben, und zwar zu unveränderten Bedingungen und zum selben Preis. Der Vermieter und Verkäufer der Eigentumswohnung muss dem Mieter den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen und ihn darauf hinweisen, dass ihm ein Vorkaufsrecht zusteht. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Hat der Mieter die Information über sein gesetzliches Vorkaufsrecht erhalten, muss er sich nach Informationen des DMB innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob er kaufen will oder nicht.

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