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Umwandlung

Nach einer Umwandlung der Miet- in eine Eigentumswohnung erhöht sich in der Praxis das Kündigungsrisiko für die dort wohnenden Mieter.

Von © Steffen Schmitz (Carschten) / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=62373138

Spätestens dann, wenn nach derm Kauf einer vermieteten Wohnung der neue Eigentümer dort selbst wohnen will, erhöht sich das Kündigungsrisiko für die dort wohnenden Mieter. Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung sind deshalb nach Angaben des Deutschen Mieterbundes e.V. (DMB) besonders geschützt. 

Betroffene Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der alte Eigentümer, der die Wohnung verkaufen will, muss seinen Mietern die Wohnung anbieten. Die müssen sich aber nicht sofort entscheiden und sollten sich auch nicht von einem überhöhten Kaufangebot bluffen oder unter Druck setzen lassen, warnt der DMB. Mieter können abwarten, bis der alte Eigentümer einen Käufer für die Wohnung gefunden hat und mit diesem einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hierüber und über den genauen Inhalt müssen die Mieter informiert werden. Dann können sie innerhalb von zwei Monaten zu den im Kaufvertrag zwischen dem alten Eigentümer und dem Käufer formulierten Bedingungen und zum dort ausgehandelten Preis selbst kaufen.

Hat der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht genutzt und wurde die Wohnung an einen Dritten verkauft, tritt dieser in den alten Mietvertrag ein und wird neuer Vermieter. Auch wenn er die Wohnung gekauft hat, um dort selbst zu wohnen, kann er nicht sofort wegen Eigenbedarfs kündigen. Er muss Kündigungssperrfristen einhalten. Nach dem Gesetz sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung für drei Jahre ausgeschlossen. Diese Kündigungssperrfrist kann von den Bundesländern für Städte mit erhöhtem Wohnungsbedarf auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Will der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen, muss er nach Informationen des Mieterbundes zunächst diese Kündigungssperrfrist abwarten. Dann kann er – wenn er tatsächlich Eigenbedarf hat – kündigen. Er muss dann aber auch noch die regulären Kündigungsfristen einhalten.

Das Vorkaufsrecht und die Kündigungssperrfristen gelten nur, wenn die Wohnung während der Mietzeit tatsächlich umgewandelt wurde. Ist der Mieter dagegen von Anfang an in eine Eigentumswohnung gezogen, hat er diesen besonderen Mieterschutz nicht.

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